Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz
SchAG NRW§ 48 Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/48#abs-1 (1) Die Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der Gemeinde zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/48#abs-2 (2) Die gemäß § 45 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu. Die Gemeinde kann zugunsten der Schiedsperson auf ihren Anteil ganz oder unter Anrechnung auf die Erstattung von Sachkosten nach § 12 Absatz 1 verzichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/48#abs-3 (3) Die nach § 46 Absatz 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson in voller Höhe.
Fünfter Abschnitt:
Übergangs- und Schlußvorschriften